Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200.17.427 vom 27. Juni 2017 gelte eine Abgangsentschädigung gemäss Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) als freiwillige Leistung des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Somit könne auch nicht damit argumentiert werden, dass eine Überentschädigung generell ausgeschlossen werden solle. An diese freiwillige Leistung dürfe weder die Arbeitslosenentschädigung noch ein anderweitig erzielter Verdienst angerechnet werden.