Soweit ersichtlich fehle im bernischen Personalrecht eine gesetzliche Grundlage für die Anrechnung eines anderweitig erzielten Einkommens an die Abgangsentschädigung. Die Ausnahme stelle Art. 123 Abs. 6 PV dar, welcher aber eine Anrechnung nur für den Fall vorsehe, dass eine zumutbare Stelle ausgeübt werde. In ihren Bemerkungen ergänzt die Beschwerdeführerin, das AZD ERZ stütze sich bei der Anrechnung eines Verdienstes an die Abgangsentschädigung auf ein Merkblatt. Rechtsprechungsgemäss habe ein solches Merkblatt aber keinen normativen Gehalt.