Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, werde eine – ungekürzte – Abgangsentschädigung ausgerichtet. Demnach dürfe diese nur verweigert oder gekürzt werden, wenn die entlassene Person eine zumutbare Stelle gefunden habe. Die Stelle an der Schule Y sei unbestrittenermassen unzumutbar gewesen und demnach der dort erzielte Verdienst nicht anzurechnen und die Abgangsentschädigung nicht zu kürzen.