Die Nichtanrechnung des an einer unzumutbaren Stelle erzielten Gehalts ergebe sich auch aus Art. 123 Abs. 6 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1). Danach werde der Anspruch auf die Abgangsentschädigung wieder fällig, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst werde oder wenn sich die Anstellung beim Kanton oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar erweise und die ehemalige Mitarbeiterin keine zumutbare neue Stelle gefunden habe. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, werde eine – ungekürzte – Abgangsentschädigung ausgerichtet.