Besonders stossend sei, dass die befristete Anstellung unglücklicherweise genau in die Zeit gefallen sei, in welcher auch die Abgangsentschädigung ausgerichtet werde. Daran ändere im Übrigen Art. 17 StvV nichts, denn diese Bestimmung beziehe sich bloss auf die Frage, in welchem Zeitpunkt die Verschuldensfeststellung vorzunehmen sei. Zudem beziehe sich die Bestimmung nur auf zumutbare befristete Stellen.