Seite 3 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Bei der befristeten Anstellung an der Schule Y habe es sich um eine Anstellung gehandelt, die gemäss Art. 13 der Stellenvermittlungsverordnung vom 20. April 2005 (StvV; BSG 153.011.2) nicht zumutbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin hätte rechtlich nicht gezwungen werden können, diese anzunehmen. Die freiwillige Annahme werde nicht belohnt, wenn bei der Abgangsentschädigung das dort erzielte Gehalt angerechnet werde, obwohl die Stelle unzumutbar gewesen sei.