Mit Blick auf den Antrag der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die volle Abgangsentschädigung gemäss dem in den Vorakten liegenden Berechnungsformular vom 7. März 2017 nicht 7'335.65 Franken pro Monat, sondern 7'115.03 Franken pro Monat betragen würde. 2.1 Argumente der Parteien 2.1.1 Argumente der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, die angefochtene Verfügung gewähre ihr eine Abgangsentschädigung, ziehe davon jedoch das bei der Anstellung an der Schule Y erzielte Gehalt ab. Gegen diesen letzten Punkt richte sich ihre Beschwerde. Sie habe Anspruch auf eine ungekürzte Abgangsentschädigung.