Seite 2 von 15 Erziehungsdirektion des Kantons Bern Lehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) verfügt das AZD ERZ über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen nach Anhören der zuständigen Stelle der Finanzdirektion. Es war damit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.