Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung des AZD ERZ vom 12. Juni 2017. Lehrkräfte, die infolge einer Reorganisation unverschuldet entlassen worden sind, haben – sofern sie nicht die Voraussetzungen für eine Sonderrente erfüllen – Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss der Personalgesetzgebung (Art. 10c Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Dabei handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch (BVR 2010 S. 337 E. 5.5). Gemäss Art. 26 LAG in Verbindung mit Art. 97 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der