2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 6. Juli 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion und stellte die Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ungekürzte Abgangsentschädigung in der Höhe von 44'013.90 Franken brutto auszurichten. 3. Das AZD ERZ reichte am 5. September 2017 seine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 22. September 2018 reichte A____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.