_ trat am 12. Februar 2017 eine befristete Teilzeitanstellung als Lehrkraft an der Sekundarstufe I an der Schule Y (Kanton Aargau) an. Am 27. März 2017 erkannte die Erziehungsdirektion im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung mit Zustimmung der Finanzdirektion, dass die Entlassung an der Volksschule X unverschuldet erfolgt sei. Am 12. Juni 2017 verfügte das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) das Folgende: