1. A____ war vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 an der Volksschule X als Lehrkraft an einer Klasse zur besonderen Förderung (KbF) angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde von der Anstellungsbehörde infolge einer Reorganisation per 31. Juli 2016 gekündigt, endete auf Beschwerde hin gemäss dem Entscheid der Erziehungsdirektion vom 22. Februar 2017 im Verfahren 4800.600.500.13/16 jedoch erst Ende Januar 2017. A____ trat am 12. Februar 2017 eine befristete Teilzeitanstellung als Lehrkraft an der Sekundarstufe I an der Schule Y (Kanton Aargau) an.