{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2018-08-14", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_500-12-17_2018-08-14.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-500-12-17-vom-14-08-2018.pdf", "Checksum": "31da6baaa658a734bb146239fc073c58"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["500.12-17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 14.08.2018 500.12-17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 14.08.2018 500.12-17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teilabgangsentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:56", "Checksum": "7e05a799556ed4be5bf4ff4a6f4686d9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 14.08.2018 500.12-17\nRegeste:\nTeilabgangsentschädigung\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l’instruction publique\ndu canton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n4800.600.500.12/17 (790224v2)\n\n14. August 2018\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 12. Juni 2017 (Teilabgangsentschädigung)\n\nA____,\nvertreten durch Rechtsanwalt\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAmt für zentrale Dienste,\nSulgeneckstrasse 70, 3005 Bern\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A____ war vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 an der Volksschule X als Lehrkraft\nan einer Klasse zur besonderen Förderung (KbF) angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde von der Anstellungsbehörde infolge einer Reorganisation per 31. Juli\n2016 gekündigt, endete auf Beschwerde hin gemäss dem Entscheid der Erziehungsdirektion vom 22. Februar 2017 im Verfahren 4800.600.500.13/16 jedoch erst Ende\nJanuar 2017. A____ trat am 12. Februar 2017 eine befristete Teilzeitanstellung als\nLehrkraft an der Sekundarstufe I an der Schule Y (Kanton Aargau) an. Am 27. März\n2017 erkannte die Erziehungsdirektion im Rahmen der vorsorgerechtlichen Verschuldensfeststellung mit Zustimmung der Finanzdirektion, dass die Entlassung an der\nVolksschule X unverschuldet erfolgt sei. Am 12. Juni 2017 verfügte das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion (AZD ERZ) das Folgende:\n\n1. Frau A____ hat ab 1. Februar 2017 Anspruch auf eine Teilabgangsentschädigung im Umfang von 6 Monatsgehältern (...). Die Teilabgangsentschädigung beträgt für Februar 2017 4'176.00 Franken und für März bis Juli 2017\n2'978.40 Franken brutto im Monat abzüglich Sozialversicherungsbeiträge\n(AHV/IV/EO/ALV; hingegen erfolgt kein Abzug für die Pensionskasse).\n2. Die Teilabgangsentschädigung wird Frau A____ durch die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste als einmaliger Betrag\nausgerichtet.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 6. Juli\n2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion und stellte die Rechtsbegehren, die\nVerfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ungekürzte Abgangsentschädigung in der\nHöhe von 44'013.90 Franken brutto auszurichten.\n\n3. Das AZD ERZ reichte am 5. September 2017 seine Stellungnahme sowie die Vorakten ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.\n\n4. Am 22. September 2018 reichte A____, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2017 wurde den Parteien der\nEntscheid der Erziehungsdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1 Sachurteilsvoraussetzungen\n\n1.1 Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nAnfechtungsobjekt bildet die Verfügung des AZD ERZ vom 12. Juni 2017. Lehrkräfte, die\ninfolge einer Reorganisation unverschuldet entlassen worden sind, haben – sofern sie nicht\ndie Voraussetzungen für eine Sonderrente erfüllen – Anspruch auf eine Abgangsentschädigung gemäss der Personalgesetzgebung (Art. 10c Abs. 1 und 4 des Gesetzes vom\n20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250]). Dabei handelt es\nsich um einen vermögensrechtlichen Anspruch (BVR 2010 S. 337 E. 5.5). Gemäss Art. 26\nLAG in Verbindung mit Art. 97 der Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der\n\nSeite 2 von 15\nErziehungsdirektion des Kantons Bern\n\nLehrkräfte (LAV; BSG 430.251.0) verfügt das AZD ERZ über vermögensrechtliche Ansprüche aus diesem Gesetz und seinen Ausführungserlassen nach Anhören der zuständigen\nStelle der Finanzdirektion. Es war damit zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 LAG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 des Personalgesetzes\nvom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01) und Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann gegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Erziehungsdirektion Beschwerde geführt werden. Die Erziehungsdirektion ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n1.2 Beschwerdebefugnis\n\nDie Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren\nAufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Sie wird rechtmässig durch ihren Rechtsanwalt vertreten (Art. 15 Abs. 1 und 4 VRPG).\n\n1.3 Form, Frist und Überprüfungsbefugnis\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2 Materielles\n\nUmstritten ist, ob die der Beschwerdeführerin zustehende und als Einmalzahlung zu entrichtende Abgangsentschädigung im Umfang von sechs Monatsgehältern abzüglich Sozialversicherungsabzügen (ohne Pensionskassenabzug) – wie vom AZD ERZ verfügt – als\nTeilabgangsentschädigung mit 4'176.00 Franken (für Februar 2017) bzw. 2'978.40 Franken\n(für März bis Juli 2017) oder – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – als ungekürzte\nAbgangsentschädigung mit 7'335.65 Franken pro Monat (total 44'013.90 Franken) zu bemessen ist.\n\n"}