nung vom 11. Februar 2013 reagiert. Die Exmatrikulation gilt für das Frühjahrssemester 2013. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte bis zum Abschluss seines Studiums lediglich noch 23 ETCS Punkte zu erwerben. Es ist ihm unbenommen, sich auf das Herbstsemester 2013/2014 wieder an der PHBern zu immatrikulieren. Soweit die Exmatrikulation eine einsemestrige Verlängerung des Studiums bewirkt, ist dies als zumutbar zu werten (vgl. Entscheide der Erziehungsdirektion vom 11. Dezember 2008 i. S. G. S. und vom 12. November 2009 i. S. E. M. M.). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten