Die Exmatrikulation ist geeignet zu erreichen, dass der Beschwerdeführer künftig Studiengebühren rechtzeitig bezahlen wird. Dies dient zudem der Planung der – knapp zwei Wochen nach Fristablauf startenden – Lehrveranstaltungen. Die Exmatrikulation ist auch erforderlich, hat der Beschwerdeführer doch weder auf die Gebührenrechnung vom 10. Dezember 2012 und die Zahlungserinnerung vom 8. Januar 2013 noch auf die Mah- 5