Eine Verwaltungsmassnahme ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhältnismässig, wenn sie sich als zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne, d. h. zumutbar, erweist (BGE 117 Ia 472, 483).