Selbst wenn sich die Annahme der PHBern als unzutreffend erweisen sollte, vermag der Umstand der Vaterschaft keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist darzustellen. Auch Personen mit familiären Verpflichtungen sind nicht davon entbunden, ihren sonstigen Obliegenheiten ebenfalls nachzukommen. Die Frist von rund zwei Monaten zwischen der ersten Zustellung der Gebührenrechnung vom 10. Dezember 2012 und der Mahnung vom 11. Februar 2013 erscheint selbst im Lichte der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als ausreichend, um die Studiengebühren fristgerecht zu bezahlen. 2.4 Verhältnismässigkeit