Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine Vaterschaft habe ihn von der rechtzeitigen Begleichung der Gebührenrechnung abgehalten. Die PHBern verweist unter Bezugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass dieser im Zeitpunkt der Zustellung der Gebührenrechnung vom 10. Dezember 2012 wahrscheinlich noch nicht Vater gewesen sei und deshalb diese Begründung nicht überzeuge. Selbst wenn sich die Annahme der PHBern als unzutreffend erweisen sollte, vermag der Umstand der Vaterschaft keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist darzustellen.