Der Beschwerdeführer begründet die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist damit, dass er privat und beruflich (Vaterschaft und Übernahme einer Klasse mit schwer erziehbaren Jugendlichen) derart überbeansprucht gewesen sei, dass er es versäumt habe, die Gebührenrechnung fristgerecht zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine berufliche Beanspruchung habe ihn von der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der PHBern abgehalten, beruft er sich sinngemäss auf Arbeitsüberlastung. In diesem Zusammenhang kann aber darauf verwiesen werden, dass Arbeitsüberlastung nicht als wichtiger Grund für die Wiederherstellung einer verpassten Frist anerkannt werden kann.