Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der säumigen Person das Verpassen der Frist weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden kann und sie auch keine Vertretung bestellen konnte. Typische Hindernisse sind etwa Unfall oder schwere Krankheit, unerwarteter Tod naher Angehöriger, höhere Gewalt und dergleichen.