Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer die Studiengebühren nicht innert der vorgegebenen Frist einbezahlt hat (Art. 42 Abs. 2 Bst. c PHSt). Auf Grund der Praxis der PHBern, eine solche Exmatrikulation rückgängig zu machen, wenn für die Nichteinhaltung der Frist wichtige Gründe gegeben sind (analog zu Art. 42 Abs. 2 Bst. b PHSt), und auch auf Grund des Verbots des überspitzten Formalismus ist zu prüfen, ob wichtige Gründe für die Nichteinhaltung der Frist vorliegen. Zur Prüfung dieser wichtigen Gründe erscheint es zweckmässig, Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Wiederherstellung einer Frist heranzuziehen.