Die PHBern legt dar, die Studiengebühren seien dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 in Rechnung gestellt worden. Am 8. Januar 2013 sei eine Zahlungserinnerung gefolgt. Am 11. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer gemahnt und zur umgehenden Begleichung der Gebührenrechnung aufgefordert worden. Weil er die Rechnung trotzdem nicht beglichen habe, sei er exmatrikuliert worden. Aus den zeitlichen Abläufen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Monate Zeit gehabt habe, die Rechnung zu begleichen. Selbst nach der Verfügung vom 27. Februar 2013 habe er sich nicht bei der PHBern gemeldet, sondern Beschwerde geführt.