Die Exmatrikulation erfolgt auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen (Art. 42 Abs. 1 PHSt). Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer (a) auf Grund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist, (b) die Frist für die Verlängerung der Immatrikulation ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat, (c) die Studiengebühren nicht innert der vorgegebenen Frist einbezahlt hat oder (d) aus disziplinarischen Gründen vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen worden ist (Art. 42 Abs. 2 PHSt). 2.2 Argumente der Parteien