Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Frühjahrssemester 2013 zu Recht von Amtes wegen vom Studium an der PHBern exmatrikuliert worden ist. 3 2.1 Rechtliche Grundlagen Bisher immatrikulierte Studierende werden durch die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule mittels eines Kontrollblatts zur Verlängerung der Immatrikulation aufgefordert (Art. 40 Abs. 2 PHSt).