Gegen Verfügungen der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden (Art. 64 Abs. 1 PHG). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).