Anfechtungsobjekt ist die Exmatrikulationsverfügung vom 27. Februar 2013 des Rektors der PHBern. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91) ist der Rektor Zulassungsbehörde. Zum Zulassungsverfahren gemäss Art. 38 ff. des Statuts vom 19. Oktober 2005 der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule (PHSt; BSG 436.911.0) gehört auch die Exmatrikulation (vgl. auch Art 29 PHG). Somit war der Rektor zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen.