{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2013-06-10", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_480-04-13_2013-06-10.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-480-04-13-vom-10-06-2013.pdf", "Checksum": "4cdb36e018e0b0465f5a56ae0932c120"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["480.04-13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 10.06.2013 480.04-13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 10.06.2013 480.04-13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Exmatrikulation"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:19", "Checksum": "edfb62c0d0710b90ef7abd813a7b63db", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 10.06.2013 480.04-13\nRegeste:\nExmatrikulation\n\nErziehungsdirektion Direction de\ndes Kantons Bern l'instruction publique du\ncanton de Berne\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\nTelefon 031 633 84 31\nTelefax 031 633 84 62\nwww.erz.be.ch\n\n10. Juni 2013\n4800.600.480.04/13 (620307)\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 (Exmatrikulation)\n\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nPädagogische Hochschule Bern\n2\n\nAusgangslage\n\n1. Der Beschwerdeführer studiert an der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) im Studiengang \"Lehrdiplom für die Vorstufe und die Primarstufe\". Nachdem er innerhalb der angesetzten Frist die Studiengebühr für das Frühjahrssemester 2013 nicht bezahlt hatte, verfügte die PHBern am 27. Februar 2013\ndie Exmatrikulation des Beschwerdeführers von Amtes wegen.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2013 (Posteingang am 26. März 2013) Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte\nsinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und er sei für das Frühjahrssemester\n2013 zu immatrikulieren.\n\n3. Die PHBern beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2013, die Beschwerde\nsei abzuweisen.\n\n4. Von der ihm mit verfahrensleitenden Verfügung vom 16. April 2013 gewährten Möglichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer innert der ihm\ngesetzten Frist keinen Gebrauch.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt ist die Exmatrikulationsverfügung vom 27. Februar 2013 des Rektors\nder PHBern. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes vom 8. September 2004 über die\ndeutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91) ist der Rektor Zulassungsbehörde. Zum Zulassungsverfahren gemäss Art. 38 ff. des Statuts vom 19. Oktober\n2005 der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule (PHSt; BSG 436.911.0) gehört\nauch die Exmatrikulation (vgl. auch Art 29 PHG). Somit war der Rektor zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen.\n\nGegen Verfügungen der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erziehungsdirektion erhoben werden (Art. 64 Abs. 1 PHG). Somit ist die Erziehungsdirektion\nzuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln.\n\nDer Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren\nAufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).\n\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG).\n\nDie Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach\nArt. 66 VRPG.\n\n2. Materielles\n\nUmstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Frühjahrssemester 2013 zu\nRecht von Amtes wegen vom Studium an der PHBern exmatrikuliert worden ist.\n3\n\n2.1 Rechtliche Grundlagen\n\nBisher immatrikulierte Studierende werden durch die Verwaltung der Pädagogischen\nHochschule mittels eines Kontrollblatts zur Verlängerung der Immatrikulation aufgefordert\n(Art. 40 Abs. 2 PHSt).\n\nDie Exmatrikulation erfolgt auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen (Art. 42 Abs. 1\nPHSt). Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer (a) auf Grund eines Irrtums oder durch\nunrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist, (b) die Frist für die Verlängerung\nder Immatrikulation ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat, (c) die Studiengebühren\nnicht innert der vorgegebenen Frist einbezahlt hat oder (d) aus disziplinarischen Gründen\nvom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen worden ist (Art. 42\nAbs. 2 PHSt).\n\n2.2 Argumente der Parteien\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich bewusst, dass für alle Studierenden\nderselbe Massstab angewendet werden müsse. Er ersuche jedoch darum, in Anbetracht\nseiner hohen privaten und beruflichen Beanspruchung von der Exmatrikulation abzusehen. Er sei vor zehn Wochen Vater geworden, was einerseits sehr schön aber andererseits auch kräfteraubend sei. Auf Grund von Schlafmangel und weil er versuche, zu Hause seine Frau zu entlasten, sei er mit ein paar Sachen in Verzug geraten. Weiter habe er\nauf der beruflichen Ebene eine grosse Herausforderung begonnen, indem er eine Klasse\nvon schwer erziehbaren Jugendlichen übernommen habe. Die Klassenführung sowie die\nNeustrukturierung des Arbeitsklimas würden ihm viel abverlangen. Da ihm zum Lehrdiplom nur noch 23 ECTS fehlen würden, hoffe er, sein Studium noch diesen Sommer abschliessen zu können.\n\n"}