Erziehungsdirektion Direction de des Kantons Bern l'instruction publique du canton de Berne Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Telefon 031 633 84 31 Telefax 031 633 84 62 www.erz.be.ch 10. Juni 2013 4800.600.480.04/13 (620307) Entscheid Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 27. Februar 2013 (Exmatrikulation) Beschwerdeführer gegen Pädagogische Hochschule Bern 2 Ausgangslage 1. Der Beschwerdeführer studiert an der deutschsprachigen Pädagogischen Hoch- schule Bern (PHBern) im Studiengang "Lehrdiplom für die Vorstufe und die Primar- stufe". Nachdem er innerhalb der angesetzten Frist die Studiengebühr für das Früh- jahrssemester 2013 nicht bezahlt hatte, verfügte die PHBern am 27. Februar 2013 die Exmatrikulation des Beschwerdeführers von Amtes wegen. 2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2013 (Postein- gang am 26. März 2013) Beschwerde bei der Erziehungsdirektion. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und er sei für das Frühjahrssemester 2013 zu immatrikulieren. 3. Die PHBern beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2013, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Von der ihm mit verfahrensleitenden Verfügung vom 16. April 2013 gewährten Mög- lichkeit, Bemerkungen einzureichen, machte der Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist keinen Gebrauch. Rechtliche Prüfung und Begründung 1. Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt ist die Exmatrikulationsverfügung vom 27. Februar 2013 des Rektors der PHBern. Gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. l des Gesetzes vom 8. September 2004 über die deutschsprachige Pädagogische Hochschule (PHG; BSG 436.91) ist der Rektor Zulas- sungsbehörde. Zum Zulassungsverfahren gemäss Art. 38 ff. des Statuts vom 19. Oktober 2005 der deutschsprachigen Pädagogischen Hochschule (PHSt; BSG 436.911.0) gehört auch die Exmatrikulation (vgl. auch Art 29 PHG). Somit war der Rektor zuständig, die an- gefochtene Verfügung zu erlassen. Gegen Verfügungen der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Erzie- hungsdirektion erhoben werden (Art. 64 Abs. 1 PHG). Somit ist die Erziehungsdirektion zuständig, die vorliegende Beschwerde zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die an- gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 67 VRPG). Die Überprüfungsbefugnis der Erziehungsdirektion ist umfassend und richtet sich nach Art. 66 VRPG. 2. Materielles Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für das Frühjahrssemester 2013 zu Recht von Amtes wegen vom Studium an der PHBern exmatrikuliert worden ist. 3 2.1 Rechtliche Grundlagen Bisher immatrikulierte Studierende werden durch die Verwaltung der Pädagogischen Hochschule mittels eines Kontrollblatts zur Verlängerung der Immatrikulation aufgefordert (Art. 40 Abs. 2 PHSt). Die Exmatrikulation erfolgt auf eigenes Begehren oder von Amtes wegen (Art. 42 Abs. 1 PHSt). Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer (a) auf Grund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist, (b) die Frist für die Verlängerung der Immatrikulation ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat, (c) die Studiengebühren nicht innert der vorgegebenen Frist einbezahlt hat oder (d) aus disziplinarischen Gründen vom Studium an der Pädagogischen Hochschule ausgeschlossen worden ist (Art. 42 Abs. 2 PHSt). 2.2 Argumente der Parteien Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei sich bewusst, dass für alle Studierenden derselbe Massstab angewendet werden müsse. Er ersuche jedoch darum, in Anbetracht seiner hohen privaten und beruflichen Beanspruchung von der Exmatrikulation abzuse- hen. Er sei vor zehn Wochen Vater geworden, was einerseits sehr schön aber anderer- seits auch kräfteraubend sei. Auf Grund von Schlafmangel und weil er versuche, zu Hau- se seine Frau zu entlasten, sei er mit ein paar Sachen in Verzug geraten. Weiter habe er auf der beruflichen Ebene eine grosse Herausforderung begonnen, indem er eine Klasse von schwer erziehbaren Jugendlichen übernommen habe. Die Klassenführung sowie die Neustrukturierung des Arbeitsklimas würden ihm viel abverlangen. Da ihm zum Lehrdip- lom nur noch 23 ECTS fehlen würden, hoffe er, sein Studium noch diesen Sommer ab- schliessen zu können. Die PHBern legt dar, die Studiengebühren seien dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 in Rechnung gestellt worden. Am 8. Januar 2013 sei eine Zahlungs- erinnerung gefolgt. Am 11. Februar 2013 sei der Beschwerdeführer gemahnt und zur um- gehenden Begleichung der Gebührenrechnung aufgefordert worden. Weil er die Rech- nung trotzdem nicht beglichen habe, sei er exmatrikuliert worden. Aus den zeitlichen Ab- läufen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mehr als zwei Monate Zeit gehabt habe, die Rechnung zu begleichen. Selbst nach der Verfügung vom 27. Februar 2013 habe er sich nicht bei der PHBern gemeldet, sondern Beschwerde geführt. Er bringe keine konkre- ten Gründe vor, weshalb er die Rechnung nicht hätte bezahlen können. Er bringe vor, dass er Vater geworden sei. Die Begleichung einer Rechnung beanspruche jedoch einen zeitlichen Aufwand von vielleicht fünf Minuten. Selbst in einer sehr hektischen Zeit müsse es möglich sein, fünf Minuten für die Erledigung der Postgeschäfte aufzubringen. Rechne man im Übrigen vom 6. März 2013, dem Datum der Beschwerde, zehn Wochen zurück, so scheine der Beschwerdeführer erst nach dem 10. Dezember 2013 und damit nach Er- halt der Rechnung Vater geworden zu sein. Seine Begründung überzeuge daher nicht. Weiter bringe der Beschwerdeführer vor, er habe eine Klasse von schwer erziehbaren Ju- gendlichen übernommen. Auch dieser Aspekt stelle keinen wichtigen Grund dar, um das Versäumnis zu rechtfertigen. Es sei zwar vorbildlich, dass sich der Beschwerdeführer der Herausforderung stelle, mit schwer erziehbaren Jugendlichen zu arbeiten. Würde man aber eine herausfordernde berufliche Tätigkeit als Grund für die Nichtbezahlung von Rechnungen anerkennen, so hätte dies zur unerwünschten Folge, dass eine Vielzahl von berufstätigen Personen ihre Rechnungen nicht mehr pünktlich bezahlen müssten. Auch diese Begründung überzeuge deshalb nicht. 4 2.3 Wichtige Gründe Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer die Studiengebühren nicht innert der vorgege- benen Frist einbezahlt hat (Art. 42 Abs. 2 Bst. c PHSt). Auf Grund der Praxis der PHBern, eine solche Exmatrikulation rückgängig zu machen, wenn für die Nichteinhaltung der Frist wichtige Gründe gegeben sind (analog zu Art. 42 Abs. 2 Bst. b PHSt), und auch auf Grund des Verbots des überspitzten Formalismus ist zu prüfen, ob wichtige Gründe für die Nichteinhaltung der Frist vorliegen. Zur Prüfung dieser wichtigen Gründe erscheint es zweckmässig, Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Wiederherstellung einer Frist her- anzuziehen. Nach Art. 43 Abs. 2 VRPG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn eine Partei oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der säumigen Person das Verpassen der Frist weder in objekti- ver noch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden kann und sie auch keine Vertretung bestellen konnte. Typische Hindernisse sind etwa Unfall oder schwere Krankheit, uner- warteter Tod naher Angehöriger, höhere Gewalt und dergleichen. Nicht entschuldbar ist dagegen blosse Nachlässigkeit (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2011, S. 99). Der Beschwerdeführer begründet die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist damit, dass er pri- vat und beruflich (Vaterschaft und Übernahme einer Klasse mit schwer erziehbaren Ju- gendlichen) derart überbeansprucht gewesen sei, dass er es versäumt habe, die Gebüh- renrechnung fristgerecht zu begleichen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sei- ne berufliche Beanspruchung habe ihn von der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegen- über der PHBern abgehalten, beruft er sich sinngemäss auf Arbeitsüberlastung. In diesem Zusammenhang kann aber darauf verwiesen werden, dass Arbeitsüberlastung nicht als wichtiger Grund für die Wiederherstellung einer verpassten Frist anerkannt werden kann. Dies muss umso mehr für ein starkes berufliches Engagement gelten, welche allenfalls noch nicht als Überlastung zu würdigen wäre. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, seine Vaterschaft habe ihn von der recht- zeitigen Begleichung der Gebührenrechnung abgehalten. Die PHBern verweist unter Be- zugnahme auf die Angaben des Beschwerdeführers darauf, dass dieser im Zeitpunkt der Zustellung der Gebührenrechnung vom 10. Dezember 2012 wahrscheinlich noch nicht Vater gewesen sei und deshalb diese Begründung nicht überzeuge. Selbst wenn sich die Annahme der PHBern als unzutreffend erweisen sollte, vermag der Umstand der Vater- schaft keinen wichtigen Grund für die Wiederherstellung der verpassten Frist darzustellen. Auch Personen mit familiären Verpflichtungen sind nicht davon entbunden, ihren sonsti- gen Obliegenheiten ebenfalls nachzukommen. Die Frist von rund zwei Monaten zwischen der ersten Zustellung der Gebührenrechnung vom 10. Dezember 2012 und der Mahnung vom 11. Februar 2013 erscheint selbst im Lichte der persönlichen Situation des Be- schwerdeführers als ausreichend, um die Studiengebühren fristgerecht zu bezahlen. 2.4 Verhältnismässigkeit Eine Verwaltungsmassnahme ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhältnismässig, wenn sie sich als zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegen- den angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne, d. h. zumutbar, erweist (BGE 117 Ia 472, 483). Die Exmatrikulation ist geeignet zu erreichen, dass der Beschwerdeführer künftig Stu- diengebühren rechtzeitig bezahlen wird. Dies dient zudem der Planung der – knapp zwei Wochen nach Fristablauf startenden – Lehrveranstaltungen. Die Exmatrikulation ist auch erforderlich, hat der Beschwerdeführer doch weder auf die Gebührenrechnung vom 10. Dezember 2012 und die Zahlungserinnerung vom 8. Januar 2013 noch auf die Mah- 5 nung vom 11. Februar 2013 reagiert. Die Exmatrikulation gilt für das Frühjahrssemester 2013. Der Beschwerdeführer bringt vor, er hätte bis zum Abschluss seines Studiums le- diglich noch 23 ETCS Punkte zu erwerben. Es ist ihm unbenommen, sich auf das Herbst- semester 2013/2014 wieder an der PHBern zu immatrikulieren. Soweit die Exmatrikulation eine einsemestrige Verlängerung des Studiums bewirkt, ist dies als zumutbar zu werten (vgl. Entscheide der Erziehungsdirektion vom 11. Dezember 2008 i. S. G. S. und vom 12. November 2009 i. S. E. M. M.). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Verfahrenskosten Infolge Unterliegens im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten, bestimmt auf 400 Franken, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver- waltung [GebV; BSG 154.21]). Sie werden separat in Rechnung gestellt. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Erziehungsdirektion, bestimmt auf 400 Franken, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Pädagogische Hochschule Bern und mitzuteilen: - Amt für Hochschulen - Amt für zentrale Dienste, Abteilung Finanzdienstleistungen (zur Rechnungsstel- lung und Kontrolle des Zahlungseingangs) Der Erziehungsdirektor Bernhard Pulver Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung schriftlich und be- gründet beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde geführt werden.