1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 1. Juli 2015 wird aufgehoben. Die Universitätsleitung wird angewiesen, die Sache zum Entscheid an den Senat der Universität weiterzuleiten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Die Universität hat A____ Parteikosten in der Höhe von 9'504 Franken zu ersetzen. 4. Zu eröffnen: - Fürsprecher (Einschreiben) - Universität Bern, Universitätsleitung, Hochschulstrasse 4, 3012 Bern (Einschreiben) Seite 9 von 10 Erziehungsdirektion des Kantons Bern