BSG 168.811) festgelegt. Im Verwaltungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG). Deshalb können die geltend gemachten Kosten von 11'065 Franken von Fürsprecher im Beschwerdeverfahren nicht ersetzt werden. Im Übrigen gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Der geltend gemachte Betrag erscheint angemessen. Der Anwalt macht gemäss Kostennote ein Honorar (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) von 9'504 Franken geltend. Folglich hat die Universität dem Beschwerdeführer eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von 9'504 Franken zu ersetzen. Aus diesen Gründen entscheidet die Erziehungsdirektion: