Deshalb würde stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen, wenn der Mangel in diesem Beschwerdeverfahren geheilt würde. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 1. Juli 2015 der Universitätsleitung aufzuheben. Die Universitätsleitung ist anzuweisen, die Sache zum Entscheid an den Senat der Universität weiterzuleiten. 3 Verfahrens- und Parteikosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 VRPG).