Vorliegend hat die Erziehungsdirektion die gleiche Kognition wie die Universitätsleitung. Hingegen muss die Verletzung der Zuständigkeit als schwerwiegend bezeichnet werden. Die Universitätsleitung erteilt zwar die Lehrbefugnis, kann aber keine Titel entziehen. Sie hat auch nicht Weisungsbefugnis oder Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Senat. Zudem war der Senat bis jetzt nicht im Verfahren vor der Universitätsleitung oder vor der Erziehungsdirektion eingebunden (vgl. auch Entscheid 100.2015.68 des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2015, E. 3.7). Deshalb würde stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingegriffen, wenn der Mangel in diesem Beschwerdeverfahren geheilt würde.