Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der oberen Instanz geheilt werden. Dies bedingt allerdings, dass die Rechtsmittelbehörde in jenen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen somit die versäumten Mitwirkungsrechte nachträglich in vollem Umfang gewährt werden können. Überdies dürfen die Verfahrensrechte nicht schwerwiegend verletzt worden sein und es darf nicht allzu stark in die Rechtstellung der Betroffenen eingegriffen werden (BGE 132 V 387 E. 5.1; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 2010, S. 67).