Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich (nicht juristisch) gebildeten Person auffallen sollte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 55 zu Art. 49). Es ist eine Interessenabwägung nötig zwischen der Rechtssicherheit und der richtigen Rechtsanwendung (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 56 zu Art. 49). Aus den obigen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Fehler nicht offenkundig ist. Die Unzuständigkeit lässt sich nicht ohne Auslegung aus der gesetzlichen Regelung ableiten. Somit ist die angefochtene Verfügung nicht nichtig und sie wird nicht von Amtes wegen kassiert. Hingegen bleibt sie anfechtbar. 1.3 Beschwerdebefugnis