rechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 14 zu Art. 40 mit Hinweis). Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 55 zu Art. 49 mit Hinweisen). Die Nichtigkeit einer Verfügung wird ausnahmsweise dann angenommen, wenn der Mangel der Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BVR 2005 S. 342 E. 5). Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich (nicht juristisch) gebildeten Person auffallen sollte (Merkli/Aeschlimann/Herzog, N. 55 zu Art. 49).