Wie die Universität in ihrer Stellungnahme aufzeigt, sind Habilitation, Lehrbefugnis und der Titel "Privatdozent" eng miteinander verknüpft. Da die Zuständigkeiten bei der Verleihung bzw. Erteilung sowie beim Entzug unterschiedlich geregelt sind, ist es wichtig, dass die Bestimmungen des UniG nicht verletzt werden. Grundsätzlich ist Verordnungsrecht gesetzeskonform auszulegen (BGE 140 V 536 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 63 Abs. 2 UniSt ist nur gesetzeskonform, wenn der Senat über den Entzug des Titels "Privatdozent" entscheidet. Daraus ist zu schliessen, dass die Universitätsleitung nicht zuständig war, dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis zu entziehen.