Wenn davon ausgegangen würde, dass der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" kein Titel im Sinne der Universitätsgesetzgebung ist, wäre Folgendes zu erwägen. Die Habilitation ist gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. c UniG ein Titel. Die Universität hält in ihrer Stellungnahme fest, dass die Habilitierung auf Grund von Leistungen erreicht worden sei, welche nicht im Einklang mit der wissenschaftlichen Integrität seien, deshalb sei der erfolgten Habilitierung die Grundlage entzogen und die erteilte Lehrbefugnis sei zu entziehen. Aus der Formulierung, dass der Habilitation die Grundlage entzogen sei, kann geschlossen werden, dass die Umhabilitierung des Beschwerdeführers auf Grund der Er-