Andererseits soll die Titularprofessur, die gemäss Universitätsgesetz sowohl ein Titel für wissenschaftlich qualifizierte und verdiente Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Lehrbeauftragte (Art. 4 Abs. 2 Bst. b UniG) als auch eine Dozentenkategorie (Art. 21 Abs. 1 Bst. b UniG) ist, nur als Titel, nicht als Personalkategorie geführt werden. Gleich soll bezüglich der Privatdozentur verfahren werden, die ebenfalls sowohl ein Titel (Art. 15 UniSt) wie eine Dozentenkategorie (Art. 21 Abs. 1 Bst. d UniG) ist.