"Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" in der Praxis anders behandelt wird als übrige akademische Titel. Diese Praxis ist in der Gesetzgebung jedoch nicht abgebildet. Folgende Überlegung zeigt dies auf: Zwar wird der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" in Art. 4 UniG nicht erwähnt. Der Titel "Titularprofessorin" bzw. "Titularprofessor" hingegen auch nicht. Die Schaffung und Verleihung dieses Titels wird durch Art. 4 Abs. 4 UniG in Verbindung mit Art. 64 UniSt gewährleistet (Vortrag zur Änderung des UniG, Tagblatt des Grossen Rates 2010, Beilage 11, S. 10). Somit verhält es sich gleich mit dem Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent", der ebenfalls erst im UniSt erwähnt wird.