Die Universität geht davon aus, dass die Lehrbefugnis eine Bewilligung ist und nur diese im Vordergrund stehe. Der Titel des Privatdozenten sei aus diesem Grund strukturell anders gelagert als die übrigen Titel gemäss Art. 62 ff. UniSt. Es mag sein, dass der Titel Seite 6 von 10 Erziehungsdirektion des Kantons Bern