abgedeckt. Somit wäre der Senat für den Entzug des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" zuständig und damit auch für den Entzug der Lehrbefugnis in diesen Fällen. Dieser Zuständigkeit steht Art. 63 Abs. 2 UniSt grundsätzlich nicht entgegen. Weiter ist es nicht sinnvoll und mit Art. 4 Abs. 4 UniG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Bst. r UniG nicht vereinbar, wenn aus denselben Gründen, der Entzug der Lehrbefugnis und der Entzug des Titels nicht von der gleichen Behörde verfügt würde. Es ist kaum vorstellbar, dass eine Person zwar die Lehrbefugnis hat, aber den Titel nicht führen darf oder umgekehrt.