Das UniG hält jedoch eindeutig fest, dass der Senat Titel entzieht, wenn dieser durch Täuschung oder Irrtum erworben worden ist (Art. 36 Abs. 1 Bst. r UniG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 UniG und Art. 69 Abs. 1 und 2 UniSt). Die Tatbestände der Täuschung und des Irrtums beziehen sich insbesondere auf die Einhaltung der Regeln zur wissenschaftlichen Integrität (vgl. Art. 69 Abs. 2 UniSt). Im Zentrum der Überlegungen, ob dem Beschwerdeführer die Lehrbefugnis entzogen wird, steht die Frage, ob der Beschwerdeführer gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen hat. Dieser Sachverhalt wird abschliessend durch Art. 4 Abs. 4 UniG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Bst. r UniG