Die Universitätsgesetzgebung gibt der Universitätsleitung nicht ausdrücklich die Befugnis zum Entzug der Lehrbefugnis oder des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent". Dies spiegelt sich auch in den Habilitationsreglementen der Fakultäten wieder. Die Zuständigkeit für den Entzug wird in den drei aktuellsten Habilitationsreglementen im Vergleich zum Habilitationsreglement Medizin unterschiedlich geregelt. Art. 13 des Habilitationsreglements Medizin legt fest, dass die Aberkennung der Lehrbefugnis und des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" durch den Senat verfügt wird. Im Habilitationsreglement der Theologischen Fakultät ist in Fällen von Art. 63 Abs. 2 UniSt