Art. 63 Abs. 2 UniSt hält fest, dass die Lehrbefugnis und der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" aberkannt werden kann, wenn die Inhaberin oder der Inhaber des Titels mit der Universität nicht mehr durch Forschung und Lehre verbunden ist. In diesem Absatz wird die Universitätsleitung nicht als zuständige Stelle erwähnt. Auch in Art. 39 UniG wird nur die Zuständigkeit der Universitätsleitung zur Erteilung der Lehrbefugnis festgehalten. Die Universitätsgesetzgebung gibt der Universitätsleitung nicht ausdrücklich die Befugnis zum Entzug der Lehrbefugnis oder des Titels "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent".