Voraussetzungen für diese Bewilligung sind die Annahme der Habilitation sowie das Verbunden sein durch Forschung und Lehre, was sich insbesondere in einer Lehrverpflichtung äussert (vgl. Art. 63 UniSt, Art. 9 und 13 Abs. 1 des Habilitationsreglements Medizin). Bewilligungen können widerrufen werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2550). So- Seite 5 von 10 Erziehungsdirektion des Kantons Bern