So fehlt der Rechtsanspruch auf Ausübung der anbegehrten Tätigkeit bei der Polizeibewilligung, ebenso wenig ist das Abhalten von Lehrveranstaltungen grundsätzlich verboten, was die Ausnahmebewilligung voraussetzen würde. Die wirtschaftspolitische Komponente fehlt bei der venia legendi aus nahe liegenden Gründen, und beim Abhalten von Lehrveranstaltungen handelt es sich keineswegs um ein Recht des Staates, das er mittels Konzession einem Dritten übertragen könnte (VPB 2002 Nr. 89 E. 3b).