Dies weil die venia legendi in keine der von der herrschenden Lehre definierten Bewilligungskategorien (Polizeibewilligungen, Ausnahmebewilligungen, wirtschaftspolitische Bewilligungen und Konzessionen) passt (VPB 2002 Nr. 89 E. 3b). So fehlt der Rechtsanspruch auf Ausübung der anbegehrten Tätigkeit bei der Polizeibewilligung, ebenso wenig ist das Abhalten von Lehrveranstaltungen grundsätzlich verboten, was die Ausnahmebewilligung voraussetzen würde.