Die Lehrbefugnis ist als Zulassungsentscheid in dem Sinn aufzufassen, dass eine Person nach erfolgter Habilitation, das heisst auf Grund des Ergebnisses einer Universitäts- bzw. Fähigkeitsprüfung in den Lehrkörper der Universität aufgenommen wird (Urteil VB.2000.00200 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2000, E. 2b). Sie wird als verwaltungsrechtliche Bewilligung sui generis bezeichnet. Dies weil die venia legendi in keine der von der herrschenden Lehre definierten Bewilligungskategorien (Polizeibewilligungen, Ausnahmebewilligungen, wirtschaftspolitische Bewilligungen und Konzessionen) passt (VPB 2002 Nr. 89 E. 3b).