Da es im vorliegenden Fall nicht um den Entzug des Titels gehe, wofür der Senat zuständig sei, sondern der Entzug der Lehrbefugnis in Frage stehe, sei die Universitätsleitung zuständig. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Rüge der Zuständigkeit erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Erziehungsdirektion vorgebracht. Dies sei ein widersprüchliches Verhalten und verstosse gegen Treu und Glauben. 1.2.4 Würdigung Unbestrittenermassen erteilt die Universitätsleitung die Lehrbefugnis (Art. 36 Abs. 1 Bst. n UniG). Mit dem Erhalt der Lehrbefugnis, darf der Titel "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" geführt werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 UniSt).