Mit der Erteilung der Lehrbefugnis werde der Habilitandin bzw. dem Habilitanden die Befähigung zur selbständigen Tätigkeit als akademische Lehrerin oder Lehrer und als Forscherin oder Forscher attestiert. Werde nun die Habilitierung auf Grund von Leistungen erreicht, welche nicht im Einklang mit der wissenschaftlichen Integrität seien, sei der erfolgten Habilitierung die Grundlage entzogen, weshalb die erteilte Lehrbefugnis zu entziehen sei. Da es im vorliegenden Fall nicht um den Entzug des Titels gehe, wofür der Senat zuständig sei, sondern der Entzug der Lehrbefugnis in Frage stehe, sei die Universitätsleitung zuständig.